Es sind folgende Beendigungsfälle denkbar:
Befristeter Mietvertrag
- Grundsatz
- Eine Kündigung ist nicht erforderlich (vgl. OR 266 Abs. 1)
- Stillschweigende Verlängerung
- Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis (vgl. OR 266 Abs. 2).
auf unbestimmte Zeit vereinbarte Miete
- Grundsatz
- Mangels anderer Abrede kann der Mietvertrag durch Kündigung aufgelöst werden
- nach Gesetz (OR 266f)
- 3 tägige Kündigungsfrist
- auf jeden beliebigen Zeitpunkt
- vertraglich
- Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt nach Individualabrede im Mietvertrag