Ist eine Untermiete nicht ausdrücklich untersagt, kann der Mieter als Untervermieter die Mietsache weitervermieten, wenn die Voraussetzungen dazu erstellt sind.
Der Untermieter haftet dem Untervermieter, direkt aber auch dem Hauptvermieter, für den sorgfältigen Gebrauch der Mietsache.
Ohne andere Abrede ist auch die Abtretung des Mietrechtes gestattet.
Für eine Vertragsübertragung des Mietvertrages bedarf es indessen die Einigung mit dem Vermieter.