Vermieter und Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen (vgl. OR 265).
Jedenfalls hat der Mieter auch das Recht auf Hinterlegung des fälligen Mietzinses.
Vermieter
Vermieter und Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen (vgl. OR 265).
Jedenfalls hat der Mieter auch das Recht auf Hinterlegung des fälligen Mietzinses.
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